Jedes nicht vorhersehbare Fernbleiben vom Unterricht ist der Schule unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail mitzuteilen. Hierzu zählen beispielsweise Krankheit, Notfälle, Störungen in der Schülerbeförderung durch Glatteis o.ä..
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird (z.B. Tuberkulose, Durchfall durch EEHEC-Bakterien), eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps) oder ein Kopflausbefall vorliegt, dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Bitte informieren Sie uns unverzüglich, damit Maßnahmen zur Vorbeugung einer weiteren Verbreitung ergriffen werden können. Ggf. müsssen auch die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informiert werden.